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Datenschutz aktuell

08.08.2010
Unelaubte Telefonwerbung
Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, Verbraucher ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Viele Unternehmen versuchen, die notwendige Einwilligung dadurch zu erlangen, dass entsprechende Klauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden.

Voraussetzung: ausdrückliche und wirksame Einwilligung

Die betroffenen Unternehmen haben sich im Verfahren vor der Bundesnetzagentur darauf berufen, dass sie ja eine Einwilligungserklärung der Verbraucher zur telefonischen Werbung erhalten haben.

Bei den vorgelegten Erklärungen handelte es sich um allgemein vorformulierte Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele im Internet, die auch Einwilligungen in Telefonwerbung z. B. von Partnern, Sponsoren und sonstigen Unternehmen umfassten.

"Diese Teilnahmebedingungen genügten den rechtlichen Anforderungen nicht. Für die konkreten Taten lagen somit keine wirksamen Einwilligungen der Angerufenen vor", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Und weiter

"Wer Werbeanrufe durchführt, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher zu verfügen, dem drohen hohe Bußgelder. Dies zeigen die aktuellen Fälle. Auch in Zukunft werden wir zum Schutz der Verbraucher konsequent gegen Unternehmen vorgehen, die das Verbot unerlaubter Telefonwerbung missachten."

"Eigentlich" ist seit 2009 das Verstecken einer Einwilligung nicht mehr zulässig

Die Vorschrift zum „cold calling“ im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde im August 2009 neugefasst. Danach ist es heute zwingend erforderlich, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird. Wobei der Kunde in Kenntnis der Sachlage handeln muss.

Der beliebten Methode, die Einwilligungserklärung in die vorformulierten Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen und Preisausschreiben aufzunehmen, hat der Gesetzgeber damit eine Absage erteilt.

Bei versteckten Einwilligungen kann der Betroffene nicht "in Kenntnis der Sachlage" einwilligen

Wenn die Einwilligung in den AGB quasi versteckt wird, kann man nicht davon sprechen, dass der Empfänger seine Einwilligung ausdrücklich und in Kenntnis der Sachlage erteilt hat. Vielmehr wird man sagen müssen, dass der Kunde die Einwilligung gerade ohne Kenntnis der Sachlage erteilt hat. Dies genügt den Vorgaben nicht.

Deshalb hat der BGH für E-Mail-Werbung auch festgehalten, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt, wenn die Einwilligungsklausel in AGB untergebracht wird (BGH vom 17.7.2008, Az. VIII ZR 348/06)

Dies gilt umso mehr, wenn die Erklärung mit anderen Erklärungen des Kunden verbunden wird und lediglich eine Opt-Out-Möglichkeit vorhanden ist.

Der BGH hat dabei klar entschieden, dass es nicht ausreichend ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Werbung abzulehnen. Vielmehr setze § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ein vorheriges Tätigwerden des Kunden voraus. Die Einwilligungsklausel muss so gestaltet sein, dass der Kunde selbst tätig werden muss, um seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per E-Mail zu erklären.

Nichts anderes kann gelten, wenn es um Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern geht, da für beide Formen der Werbung eine vorherige ausdrückliche Werbung vom Gesetz gefordert wird.

Zuästzlich zum Bußgeld sind Unterlassungserklärungen denkbar

Auf dieser Linie liegt die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Bußgelder zu verhängen. Neben den Bußgeldern sind im Übrigen Unterlassungsbegehren von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden vorstellbar.

Quelle datenschutz-praxis.de


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